Wiedereintritt in das Arbeitsleben Teil 2: berufliche Rehabilitation

Im zweiten Teil unserer Blogserie „Wiedereintritt in das Arbeitsleben“ informieren wir Sie über die Möglichkeiten der Wiedereingliederung in den „alten“ Arbeitsplatz und die Durchführung einer beruflichen Rehabilitation.

Wiedereingliederung in den bestehenden Arbeitsplatz

Wenn Sie vor dem neurologischen Ereignis (Schlaganfall, Schädel-Hirn-Traum, MS oder anderes) bei einem Arbeitsgeber beschäftigt waren, so ist Ihr Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

Dies ist generell der Fall, wenn Sie im Laufe eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren (§ 84 Absatz 2 SGB IX).

Umfangreiche Informationen und Kontaktadressen dazu finden Sie in einer Broschüre vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales welche Sie hier herunterladen können:

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a748-betriebliche-eingliederung.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Broschüre zurueck-in-den-beruf-vom Bundesministerium fuer Arbeit-und-Soziales

Berufliche Rehabilitation

Die Inhalte einer beruflichen Rehabilitation sind vielfältig.

Zunächst müssen Faktoren wir Ursache, Alter, Zeit nach Ereignis bzw. Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes oder bereits kritische Reintegrationsereignisse wie ein gescheiterter Arbeitsversuch analysiert werden.

Des Weiteren wird überprüft, ob die objektiven (von Anderen beurteilten) und subjektiven (von einem selbst bestimmten) (Leistungs-) Perspektiven identisch sind. So ist es z.B. wichtig herauszufinden, welche konkreten Anforderungen der bisherige Arbeitsplatz hat, ob ich meine eigenen Leistungen eventuell über- oder unterschätz und inwiefern diese zu den gestellten Anforderungen passen.

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Es folgen einzelfallorientierte Trainingssitzungen unter Berücksichtigung beeinträchtigter berufsrelevanter Fähigkeiten, sowie die Nutzung von Kompensations- und Adaptationsmöglichkeiten.

Bei Rehabilitanden, die arbeitsunfähig sind, deren Arbeitsverhältnis aber noch besteht, ist die individuelle Vorbereitung auf die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz Ziel berufstherapeutischer Maßnahmen. Da eine Mehrzahl der Rehabilitanden auch bei positivem Rehabilitationsverlauf abschließend nicht unmittelbar die volle Arbeitsfähigkeit erreichen, kann bereits während der berufsorientierten Behandlung die Möglichkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung an den bisherigen Arbeitsplatz (nach § 28 SGB IX) erfolgen.

Personen mit einer neurologischen Erkrankung, die oft über lange Zeiträume nicht am Arbeitsleben teilnehmen konnten, ihre frühere Anstellung verloren oder zum Zeitpunkt ihrer Erkrankung keinen Arbeitsplatz hatten, durchlaufen eine allgemeine Erprobungen der berufliche Einsetzbarkeit.

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Erprobt und trainiert werden v. a. die allgemeine körperliche wie kognitive Ausdauer, Arbeitsgeschwindigkeit und -sorgfalt bei allgemeinen Aufgabenstellungen, wie sie in vielen beruflichen Kontexten zu erwarten sind, und, insbesondere sofern berufliche Qualifizierungsmaßnahmen geplant sind, die Lernfähigkeit für neue Wissensinhalte.

Ist grundsätzlich eine positive Erwerbsprognose für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erkennen, gibt es die Möglichkeit auf Erhalt einer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz wie Eingliederungshilfen an den neuen Arbeitgeber in Form von zeitlich begrenzten Lohnzuschüssen, Kostenübernahme für eine mehrmonatige Probebeschäftigung, Fort- und Weiterbildung, externe Hilfen zur Verbesserung von Wahrnehmungsleistungen oder Mobilität durch Trainings- und Beratungsmaßnahmen.

 

Haben Sie konkrete Vorstellungen und suchen Sie eine berufliche Reha in Ihrer Nähe?

Im Internet gibt es die Möglichkeit eine berufliche Rehabilitationseinrichtung in Ihrer Nähe zu finden, wenn Sie bspw. Ihre Postleitzahl oder weitere Informationen eintragen. Folgende Webseiten sind dafür geeignet:

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